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FG Köln | Formvorschriften der Vorsteuervergütungsanträge
Das FG Köln hat sich zu Formvorschriften geäußert, die bei Vorsteuervergütungsanträgen zu beachten sind. Bereits bei früherer Gelegenheit hatte das Gericht in Hinblick auf bestimmte erforderliche Angaben ausgeführt, dass eine unzutreffende Angabe im Antrag – anders als eine fehlende Angabe bzw. eine Angabe ohne Erklärungsmehrwert – den Vorsteuervergütungsantrag nicht unwirksam werden lässt. Diese Rechtsprechung hat es nun auf die Anlage zum Antrag (Rechnungsaufstellung) ausgedehnt. Ein EU-Unternehmer hatte jeweils anstelle der Rechnungsnummer eine einmalig vergebene Referenznummer im Antrag eingetragen. Nach Meinung des FG Köln führte das nicht zur Unwirksamkeit des Vorsteuervergütungsantrags. Nur wenn [i]Die Angabe einer Referenznummer anstelle der Rechnungsnummer muss nicht zur Ungültigkeit des Vergütungsantrags führendie Erklärung der Klägerin im Antrag als „inhaltsleer“, mithin als...