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Unrichtiger Steuerausweis
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Ist in einer Rechnung der Ausweis der Umsatzsteuer fehlerhaft, unterscheidet das Umsatzsteuergesetz zwischen dem unrichtigen Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG und dem unberechtigten Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG. Die Unterscheidung ist systematisch betrachtet nicht schlüssig, sondern hat ausschließlich praktische Gründe, damit nicht bei einer späteren Korrektur jeder (kleine) Berichtigungsvorgang nach § 14c Abs. 1 UStG von der Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens des Rechnungsempfängers und der Zustimmung der Finanzbehörde abhängig gemacht werden muss.
Der Beitrag gibt einen Überblick über die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Anwendung des § 14c Abs. 1 UStG und das Berichtigungsverfahren und zeigt die zutreffende Buchung der Umsatzsteuer und der Ertragsteuer auf.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
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1200 | Bank |
1400 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
1771 | Umsatzsteuer 7 % |
1783 | In Rechnung unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge, UStVA Kz. 69 |
2010 | Betriebsfremde Aufwendungen |
8300 | Erlöse 7 % USt |
1.2 SKR 04
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1200 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
1800 | Bank |
3801 | Umsatzsteuer 7 % |
3851 | In Rechnung unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge, UStVA Kz. 69 |
4300 | Erlöse 7 % USt |
7500 | Sonstige betriebsfremde Aufwendungen |
2. Rechtsgrundlagen
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3. Wie wird kontiert?
3.1 Rechtsgrundlagen zum unrichtigen Steuerausweis
Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag gesondert ausgewiesen, als er nach dem Umsatzsteuergesetz für den Umsatz schuldet (unrichtiger Steuerausweis), so schuldet er auch den Mehrbetrag. Es muss sich demnach um einen „Mehrbetrag“ handeln, der in einer Rechnung ausgewiesen wurde. Ein negativer Rechnungsbetrag kann nicht nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet werden. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden.
Bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG und bei einer Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG gelten § 14c Abs. 2 Sätze 3 bis 5 UStG entsprechend (unberechtigter Steuerausweis).
Liegt eine Rechnung mit Steuerausweis vor, ist nicht zu entscheiden, ob die in der Rechnung ausgewiesene Steuer die gesetzlich entstandene Steuer übersteigt, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG vorliegen.
3.2 Grundsätze
§ 14c Abs. 1 UStG gilt nur für Unternehmer. Der Unternehmer muss darüber hinaus persönlich zum Steuerausweis berechtigt sein. Dies stellt klar, dass Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht von der Regelung des § 14c Abs. 1 UStG erfasst werden: Hier greift die Vorschrift zum unberechtigter Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG.
Der Unternehmer oder der von ihm beauftragte Dritte muss eine Rechnung erteilt haben, mit der über eine erbrachte Leistung abgerechnet wird. Das Abrechnungsdokument braucht nicht alle Merkmale des § 14 Abs. 4 UStG aufzuweisen; es reicht aus, wenn die Rechnung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG eröffnen kann. Es genügt, wenn es sich um ein Dokument handelt, das Folgendes ausweist: