Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Widerstreitende Festsetzung bei Organschaft
Ob eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt oder nicht, lässt sich nicht immer mit der erforderlichen Rechtssicherheit sagen. Wegen dieser Unsicherheit müssen in der Praxis schon mal Umsatzsteuerfestsetzungen geändert werden. Naturgemäß sind dann unterschiedliche ggf. rechtlich selbständige Unternehmen von diesen Änderungen betroffen. Die umsatzsteuerliche Organschaft befindet sich daher an der Schnittstelle zu den verfahrensrechtlichen Änderungsvorschriften. Der BFH hat sich in einem genau mit dieser Problematik beschäftigt. Es geht dabei im Einzelnen um die Reichweite des § 174 AO bei einer zunächst zu Unrecht angenommenen Organschaft.
A. Leitsätze
1. Das Tatbestandsmerkmal „bestimmter Sachverhalt“ in § 174 AO erfordert, dass der dem geänderten sowie der dem gemäß § 174 Abs. 4 AO zu ändernden Steuerbescheid zugrunde liegende Sachverhalt übereinstimmt; dies setzt keine vollständige Identität voraus. In dem geänderten Bescheid dürfen aber keine Sachverhaltselemente enthalten sein, die bei der Beurteilung in dem zu ändernden Bescheid keine Rolle mehr spielen.
2. Die Jahresfrist des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO beginnt auch dann mit der Bekanntgabe des aufgehobenen oder geänderten Bescheids durch die Finanzbehörde, wenn ein...