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BFH 22.09.2016 IV R 35/13, StuB 23/2016 S. 930

Keine gewerbliche Prägung einer GbR bei Beteiligung einer natürlichen Person

Wer persönlich haftender Gesellschafter i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist, bestimmt sich nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen (Bezug: § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG).

Praxishinweise

Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG gilt eine mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, die keine originär gewerbliche Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind ( gewerblich geprägte Personengesellschaft). Der Tatbestand ist also nicht erfüllt, wenn auch andere Personen als Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind. Im Urteilsfall waren an einer nicht originär gewerblich tätigen GbR neben einer AG zwei natürl...