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BFH 02.03.2016 I R 73/14, StuB 23/2016 S. 935

Abzug ausländischer Steuern in Missbrauchsfällen

(1) Ein Abzug ausländischer Steuern gem. § 34c Abs. 3 EStG 1997 n. F. bei der Ermittlung der Einkünfte setzt die Identität des zur deutschen und zur ausländischen Steuer herangezogenen Steuersubjekts voraus. (2) Werden dem Stpfl. Gewinnausschüttungen einer inländischen GmbH, die von einer in rechtsmissbräuchlicher Weise zwischengeschalteten ausländischen Gesellschaft bezogen wurden, gem. § 42 AO a. F. zugerechnet, dann kann er eine von dieser Gesellschaft auf die Weiterausschüttung an eine weitere zwischengeschaltete ausländische Gesellschaft gezahlte ausländische Steuer nicht gem. § 34c Abs. 3 EStG 1997 n. F. abziehen (Bezug: § 34c Abs. 1 und 3 EStG i. d. F. des Schifffahrtsanpassungsgesetzes vom ; § 42 AO i. d. F. bis zur Änderung durch das JStG 2008).

Praxishinweise

Nach § 34c Abs. 3 EStG ist bei unbeschränkt Stpfl., bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach § 34c Abs. 1 EStG nicht angerec...