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Partnerschaftsgesellschaft
Kontinuierliches Training führt zum Erfolg – das gilt gerade in der beruflichen Ausbildung. Deshalb bieten wir Ihnen in dieser Rubrik regelmäßig Trainingseinheiten zur Vorbereitung auf Klausuren oder Prüfungen an. Testen Sie sich selbst und vergleichen Sie Ihre Ergebnisse anschließend mit der Musterlösung.
Übersicht zur Partnerschaftsgesellschaft
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Begriff
| Zusammenschluss natürlicher Personen zur Ausübung eines freien Berufs. Die Partnerschaftsgesellschaft übt kein Handelsgewerbe aus (§ 1 Abs. 1 PartGG). Es handelt sich um eine besondere Form der GbR (§ 1 Abs. 4 PartGG). |
Gründung
| Schriftlicher Partnerschaftsvertrag (§ 3 Abs. 1 PartGG). Werden Grundstücke in die Gesellschaft eingebracht, ist die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags erforderlich (§ 311b Abs. 1 BGB). |
Name der Partnerschaft
| Keine Firma, da kein Handelsgewerbe (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PartGG), sondern Name, der die Bestandteile des § 2 Abs. 1 PartGG enthalten muss: Name mindestens eines Partners, Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ sowie Berufsbezeichnungen aller in Partnerschaft vertretenen Berufe. Die Firmengrundsätze des HGB gelten auch für die Namensgebung der Partnerschaft (§ 2 Abs. 2 PartGG). |
Kaufmannseigenschaft
| Keine Kaufmannseigenschaft, da kein Handelsgewerbe (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PartGG). |
Anmeldung
| Anmeldung zum Partnerschaftsregister durch sämtliche Partn... |