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LSG Berlin-Brandenburg 12.10.2016 L 2 R 572/12, NWB 49/2016 S. 3651

Sozialversicherungsrecht | Öffnungsklauselbescheinigung des Rentenversicherungsträgers zur Vorlage an das Finanzamt

Der gesetzliche Rentenversicherungsträger kann (und darf) im Rahmen der von ihm erteilten Bescheinigung „Mitteilung-Öffnungsklausel – zur Vorlage an das Finanzamt“ über geleistete über der Beitragsbemessungsgrenze liegende Beiträge auch nur solche Beiträge aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht bestätigen, die (aktuell) tatsächlich einen Rentenanspruch begründen und zu entsprechenden Zahlbeträgen führen können. Denn auch (nur) insoweit greifen die steuerlichen Vergünstigungsregelungen (§ 22 EStG) zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Diese Besteuerung sowohl der Beiträge selbst als auch der Rente aufgrund dieser Beiträge droht dabei aber nur bezüglich solcher Beiträge, aufgrund derer die Rente überhaupt gezahlt wird. Ungeachtet dessen wird durch die Bescheinigung ohnehin nicht eine zutreffende ...