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Gewerbesteuer | Hinzurechnungen gemäß § 8 Nr. 5 GewStG nach dem UntStFG
Zu Fragen der Auslegung bzw. erstmaligen Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG i. d. F. des UntStFG im Bereich der Sparkassen und Landesbanken nimmt die II 2.03 wie folgt Stellung: (1) Erstmalige Anwendung des geänderten § 8 Nr. 5 GewStG: Die geänderte Hinzurechnungsvorschrift ist nach § 36 Abs. 4 GewStG i. d. F. des UntStFG (derzeit § 36 Abs. 6 GewStG) erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2001 anzuwenden. Eine Hinzurechnung setzt nach § 8 Nr. 5 GewStG aber voraus, dass im Gewinn aus Gewerbebetrieb Vermögensmehrungen (z. B. Dividenden) enthalten sind, die infolge des § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b Abs. 1 KStG ganz oder teilweise außer Ansatz geblieben sind. Soweit derartige Vermögensmehrungen nicht unter den Regelungsbereich des § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b Abs. 1 KStG fallen (z. B. im Erhebungszeitraum 2001 zugeflossene Dividenden aus der Beteiligung an einer inländ....BStBl 2001 II S. 685