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BBK Nr. 23 vom

Aktuelles zur Pauschalierung bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG

Susanne Weber

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Ausübung und Widerruf des Wahlrechts zur Anwendung des § 37b EStG

[i]BFH, Urteil vom 15. 6. 2016 - VI R 54/15 NWB OAAAF-84772Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann das Wahlrecht zur Anwendung des § 37b EStG nicht zurückgenommen werden.

Der BFH bestätigte durch das nun jüngst veröffentlichte Urteil vom - VI R 54/15, dass das Wahlrecht zur Pauschalierung von Sachzuwendungen an Dritte nach § 37b Abs. 1 EStG und an Mitarbeiter nach § 37b Abs. 2 EStG getrennt und unabhängig voneinander ausgeübt werden kann („zwei Pauschalierungskreise“).

[i]Wahlrechtsausübung je KalenderjahrDas Wahlrecht zur Pauschalierung von Sachzuwendungen muss einheitlich für alle Zuwendungen und Geschenke eines Wirtschaftsjahres ausgeübt werden. Der Zuwendende hat also die Wahl, alle Sachzuwendungen an Dritte nach § 37b Abs. 1 EStG zu pauschalieren – oder die Pauschalierung für diesen Empfängerkreis insgesamt zu unterlassen. Gleiches gilt für Sachzuwendungen an Mitarbeiter nach § 37b Abs. 2 EStG.

[i]BFH, Urteil vom 15. 6. 2016 - VI R 54/15 NWB OAAAF-84772Ausgeübt wird das Wahlrecht durch Abgabe einer entsprechenden Lohnsteueranmeldung (§ 37b Abs. 4 EStG). Ein Antrag ist nicht erforderlich.

Die in § 37b EStG eingeräumten Wahlrechte sind widerruflich, da sie nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht unwiderruflich ausgestaltet sind.

[i]Widerruf möglichMöglich...