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Erweiterte Kürzung
IV. Senat des BFH ruft den Großen Senat an
Dem Großen Senat des BFH wird gem. § 11 Abs. 2 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ist einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielenden Gesellschaft die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann nicht zu gewähren, wenn sie an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist?
Sachverhalt
Dem Vorlagebeschluss des IV. Senats des BFH lag der folgende (vereinfacht dargestellte) Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begehrte. Die GmbH & Co. KG war nach Vornahme einzelner Umstrukturierungsmaßnahmen an grundbesitzverwaltenden, nicht gewerblich geprägten GbR beteiligt. In ihren Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre 2007 bis 2011 machte die GmbH & Co. KG die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG geltend. Das Finanzamt versagte ihr diese Kürzung mit der Begründung, dass es sich bei der GmbH & Co. KG um eine Beteiligungsgesellschaft handle. Das Halten einer Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft schließe die erweiterte Kürzung aus. Das Finanzgericht gab der Klage statt und entschied, dass das Finanzamt die erweiter...