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Vermietung von Räumen eines Einkaufszentrums gewinnt trotz Nebenleistungen keinen gewerblichen Charakter
BFH stellt auf die Üblichkeit der Nebenleistungen nach Art des Mietobjekts ab
Die Vermietung der Räume eines Einkaufszentrums führt auch dann zu Vermietungseinkünften, wenn der Vermieter die bei derartigen Einkaufszentren üblichen Nebenleistungen der Verwaltung und gemeinsamen Werbung übernimmt. Der BFH lässt offen, ob Nebenleistungen dem Vermieter für die Bestimmung der gewerblichen Tätigkeit auch dann zuzurechnen sind, wenn sie von einer anderen Gesellschaft erbracht werden und nur eine geringfügige personelle Überschneidung zu der vermietenden Gesellschaft besteht.
Vermietung, Verwaltung und Werbung durch verschiedene Gesellschaften
Eine (nicht gewerblich geprägte) GmbH & Co. KG hatte aufgrund von Vereinbarungen mit der Gemeinde ein größeres Areal erworben und dort ein „Fachmarktzentrum” errichtet. Kommanditisten waren neben einem Ehepaar eine dritte Person, die jedoch nur einen Zwerganteil hielt. Als Geschäftsführer waren der Ehemann und diese dritte Person bestellt. Der Minderheitskommanditist hatte, zum Teil zusammen mit den Mietern, drei weitere Gesellschaften gegründet, die Aufgaben der Verwaltung des Einkaufszentrums und der gemeinsamen Werbung übernahmen.
Das Finanzamt vertrat im Anschluss an eine Betriebsprüfung die Auffassung, es sei ein „zusammenhä...