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FG München Urteil v. - 1 K 1125/13 EFG 2016 S. 2052 Nr. 24

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1

Keine doppelte Haushaltsführung bei Zusammenleben Berufstätiger mit ihren Kindern am Beschäftigungsort

Leitsatz

1. Eine doppelte Haushaltsführung ist nicht gegeben, wenn am Beschäftigungsort zugleich der Lebensmittelpunkt liegt.

2. Eine doppelte Haushaltsführung wird beendet, wenn keine Aufsplitterung in zwei Haushalte mehr gegeben ist, weil der Familienhaushalt (der „Hausstand” i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG) an den Beschäftigungsort oder in dessen Einzugsbereich verlegt wird und der Arbeit-/Unternehmer seinen am Beschäftigungsort bisher unterhaltenen Zweithaushalt aufgibt. Dies ist i. d. R. der Fall, wenn die Ehefrau – ggf. mit Kindern – zu dem auswärts beschäftigten Ehemann zieht, auch wenn der Arbeit-/Unternehmer die frühere Familienwohnung beibehält, in der sich die Ehefrau zeitweilig aufzuhalten pflegt.

3. Art. 6 Abs. 1 GG kann für beiderseits berufstätige Ehegatten nur dann Schutzcharakter entfalten, wenn Aufwand zur Disposition steht, der sich als zwangsläufig erweist, um Ehe und Beruf unter den Bedingungen hoher Mobilität zu vereinbaren.

4. Der Lebensmittelpunkt einer Familie ist dort zu verorten, wo sie sich überwiegend gemeinsam aufhält, ohne dass es maßgeblich auf weitere Kontakte zu Verwandten oder Freunden zur Bestimmung eines Lebensmittelpunkts ankommen könnte.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 3094 Nr. 51
EFG 2016 S. 2052 Nr. 24
GStB 2017 S. 51 Nr. 2
UAAAF-87109

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