Kindergeld: Praktikum in einem Tattoo-Studio als Berufsausbildung
– Wartezeit auf Studienplatz – Bewusste Unterlassung einer
früheren Bewerbung – Bestimmtheit eines mehrere Kinder und
Zeiträume betreffenden Kindergeld-Rückforderungsbescheides
Leitsatz
Bei einem ernsthaft und mit hinreichendem Zeitaufwand (15 Stunden pro Woche) betriebenen Praktikum in einem Tattoo-Studio
zum Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die für den Beruf „Tätowierer” benötigt werden, handelt es sich hierbei
auch um eine die Berücksichtigungsvoraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld erfüllende Berufsausbildung i.S.d. § 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG.
Die Berücksichtigungsvoraussetzung der fehlenden Möglichkeit des Beginns oder der Fortsetzung einer Berufsausbildung mangels
Ausbildungsplatzes (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG) wird durch eine dem Praktikum nachfolgende erneute Bewerbung auf einen
Studienplatz nicht erfüllt, wenn das Kind es zuvor bewusst unterlassen hat, sich schon zu einem früheren Termin auf den von
ihm begehrten Studienplatz oder für vergleichbare Studiengänge zu bewerben.
Ein mehrere Steuerfälle betreffender Kindergeld-Rückforderungsbescheid ist mangels hinreichender Bestimmtheit nach § 124
Abs. 3, § 125 Abs.1 AO unwirksam, wenn er keine – ggf. durch Bezugnahme auf andere dem Adressaten vorliegende Unterlagen erfolgte
- Aufgliederung nach Kindern und Zeiträumen enthält und nicht ausnahmsweise eindeutig feststeht, welche Steuerfälle von dem
Bescheid erfasst werden.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 3/2017 S. 163 VAAAF-87097
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