Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung durch Verwendung von Referenznummern
Leitsatz
Gegenstand des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes, auf den § 61 Abs. 1 UStDV Bezug nimmt, ist u.a. eine Antragsanlage. In
dieser Anlage sind die Rechnungen, für die die Vorsteuervergütung begehrt wird, im Einzelnen aufzulisten. Nach Art. 8 Abs.
2 Buchst. d) der RL 2008/9/EG gehören dazu auch "Datum und Nummer der Rechnung". Unabhängig davon, ob der Gesetzgeber mit
der Regelung des § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61 Abs. 1 UStDV die erforderlichen Angaben ausreichend bestimmt hat, genügt im
vorliegenden Fall die Angabe der in den streitgegenständlichen Rechnungen ausgewiesenen Referenznummern den Anforderungen
an eine formwirksame Antragstellung im Vorsteuervergütungsverfahren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2016 S. 2838 Nr. 47 DStR-Aktuell 2018 S. 12 Nr. 10 DStRE 2018 S. 611 Nr. 10 EFG 2016 S. 2098 Nr. 24 IWB-Kurznachricht Nr. 23/2016 S. 852 UStB 2017 S. 14 Nr. 1 WAAAF-87062
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