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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 13 | Umsatzsteuer: Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Bei der Anschaffung oder Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes kann nach einem aktuellen Urteil des BFH für die Aufteilung der Vorsteuer nicht darauf abgestellt werden, welche Aufwendungen in bestimmte Teile des Gebäudes eingehen. Es kommt insoweit auf die Verhältnisse des gesamten Gebäudes an. Grundsätzlich führt der objektbezogene Flächenschlüssel zu präziseren Ergebnissen als der objektbezogene oder gesamtumsatzbezogene Umsatzschlüssel.

Die nächste Entscheidung zur Umsatzsteuer stammt vom XI. Senat des Bundesfinanzhofs. Es geht einmal mehr um die Aufteilung der Vorsteuer bei gemischt genutzten Gebäuden und die Berichtigung des Vorsteuerabzugs. Es handelt sich um das Anschlussurteil zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus Juni 2016, die auf Vorlage des XI. Senats ergangen ist. Für die Praxis ergeben sich fünf Faustregeln für den Vorsteuerabzug aus gemischt genutzten Gebäuden. Also bei Gebäuden, die zur Erzielung steuerpflichtiger und steuerfreier Umsätze dienen .

  1. Die Vorsteuern aus den Anschaffungskosten oder den Herstellungskosten eines Gebäudes sind insgesamt nach dem maßgeblichen Schlüssel aufzuteilen. Eine individuelle Zuordnung zu...