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Lohn und Gehalt direkt digital Nr. 8 vom Seite 10

Die März-Klausel im Sozialversicherungsrecht

Beitragsberechnung bei Einmalzahlungen

Gerald Eilts

In schöner Regelmäßigkeit geistert sie im ersten Quartal durch die Büros der Entgeltabrechner und Steuerberater: die März-Klausel. Diese nur für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt geltende Sonderregelung in der Sozialversicherung wurde vom Gesetzgeber ins Leben gerufen, um Beitragsausfälle für die Sozialkassen zu vermeiden oder doch möglichst klein zu halten. Trotzdem muss sich die Anwendung der März-Klausel – bei der es sich ja nicht um eine „Kann-Regelung“ handelt – nicht immer negativ auswirken. Insbesondere dann, wenn der Auszahlungszeitpunkt einer Einmalzahlung „frei“ vereinbart werden kann, ergeben sich für die Beitragszahler bisweilen Einsparpotenziale. Der folgende Beitrag mag dazu ein paar Anregungen liefern.

I. Begriff „einmalig gezahltes Arbeitsentgelt“

Bei den meisten Bezügen, die ein Mitarbeiter nicht laufend jeden Monat ausgezahlt bekommt, handelt es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (Einmalzahlung – EZ). Der Sozialgesetzgeber definiert Einmalzahlungen als „Zahlungen, die dem Arbeits­entgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden“ (vgl. § 23a SGB IV). Im Steuerrecht werden sie als „sonstige Bezüge“ bezeichnet. B...

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