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Reinvestitionsbegünstigungen nach § 6b EStG
Fallweise Gegenüberstellung der Regelungskonzepte für Reinvestitionen im Inland und in einem anderen EU-/EWR-Staat
Die sofortige Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens lässt sich durch die Inanspruchnahme von § 6b EStG vermeiden. Alternativ können danach realisierte stille Reserven unmittelbar im Veräußerungsjahr auf begünstigte Reinvestitionsobjekte übertragen oder zunächst in eine steuerfreie Rücklage eingestellt und somit ergebnismäßig neutralisiert werden. Beide Wahlmöglichkeiten wirken sich auf die steuerliche Bemessungsgrundlage aus und führen zu einer Steuerstundung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens. Durch das Steueränderungsgesetz 2015 vom wurde § 6b Abs. 2a EStG neu eingeführt und hierdurch mit genereller Wirkung ab VZ 2016 der Anwendungsbereich der Vorschrift auf Reinvestitionen in einem anderen EU-/EWR-Staat ausgedehnt. Der Anwendungsbereich und die Wirkungsweise dieser Neuregelung im Vergleich zu den unverändert fortbestehenden Bestimmungen mit Inlandsbezug werden anhand der nachfolgenden Übungsfälle veranschaulicht.
I. Hintergrund
Vor Einführung des § 6b Abs. 2a EStG wurden ausschließlich Investitionen in einer inländischen Betriebsstätte begünstigt (§ 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). Diese Beschränkung auf Inlandsfälle sah der EuGH in einer Anfang 2015 ergangenen En...