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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 2860/13 E

Gesetze: AO § 164 Abs. 1, AO § 164 Abs. 3 Satz 1, AO § 174 Abs. 2, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 24 Nr. 2

Änderungsbefugnis bei mehrfacher Berücksichtigung eines Sachverhalts – Berücksichtigung bereits gewinnmindernd zurückgestellter Gewerbesteuer als nachträgliche Betriebsausgaben

Leitsatz

  1. Für die Änderung eines auf Antrag des Steuerpflichtigen ergangenen Einkommensteuerbescheids wegen mehrfacher Berücksichtigung eines Sachverhalts nach § 174 Abs. 2 AO ist die überwiegende Verursachung der Unrichtigkeit durch den Steuerpflichtigen durch die Abgabe einer unvollständigen Einkommensteuererklärung ausreichend (vgl. , BFH/NV 2012, 1098).

  2. Von einem mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung beauftragten Steuerberater kann erwartet werden, dass er vor der Geltendmachung aufgrund einer Betriebsprüfung festgesetzter Gewerbesteuerbeträge als nachträgliche Betriebsausgaben die Möglichkeit bereits gebildeter Gewerbesteuerrückstellungen in Betracht zieht und anhand des Außenprüfungsberichtes überprüft.

  3. Ein überwiegender Verursachungsbeitrag des Finanzamtes kann nicht daraus abgeleitet werden, dass der zuständige Sachbearbeiter die Veranlagung zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchgeführt und diesen Vorbehalt nach im Ergebnis fehlerhafter weiterer Sachverhaltsermittlung aufgehoben hat.

  4. Derartige Fehler sind vielmehr nur Folge der durch die unvollständige Steuererklärung in Gang gesetzten typischen Ursachenkette.

Fundstelle(n):
PAAAF-86626

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