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StuB 22/2016 S. 880

Werbung eines Rechtsanwalts mit „Gutscheinen für eine kostenlose Erstberatung“

Die (Zeitungs-)Werbung eines Rechtsanwalts unter blickfangmäßiger Verwendung von Fotografien und einem gleichzeitigen Gutscheinangebot für eine kostenlose Erstberatung ist gem. AGH NRW-Beschluss vom - 2 AGH 1/16 unter Geltung des Sachlichkeitsgebots (§ 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA) berufsrechtlich solange nicht zu beanstanden, wie dabei nicht ein reklamehaftes Anpreisen im Vordergrund steht, welches mit dem typischen anwaltlichen Leistungsspektrum und dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant dem Grunde nach nichts mehr zu tun hat und (nur noch) Ausdruck eines rein gewerbsmäßigen, ausschließlich am Gewinn orientierten Verhaltens ist. In diesem Sinne ist der Gebrauch von Ironie und Sprachwitz als Stilmittel zwar ebenso zu akzeptieren wie auch die Verwendung ...