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Rückgewähr von Einlagen durch Drittstaatengesellschaften
und
Durch [i]BFH, Urteile vom 13. 7. 2016 - VIII R 47/13 NWB XAAAF-83719 und VIII R 73/13 NWB EAAAF-83721 das SEStEG vom (BGBl 2006 I S. 2782) hat der Gesetzgeber § 27 Abs. 8 KStG eingeführt, nach dem auch Körperschaften und Personenvereinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, eine für den Anteilseigner (grundsätzlich) steuerfreie Einlagenrückgewähr erbringen können. Der Drittstaat wurde insoweit bewusst nicht genannt. Streitig war seither die Frage, ob auch diese Gesellschaften – wie in der Vergangenheit höchstrichterlich anerkannt – eine steuerrechtlich anzuerkennende Einlagenrückgewähr erbringen können. Mit zwei Urteilen vom (VIII R 47/13 und VIII R 73/13) hat der Achte Senat des BFH zu diesem Problemkreis Stellung genommen und im Fall eines sog. Spin-offs eine steuerfreie Einlagenrückgewähr für möglich gehalten. Die Entscheidungen verdienen insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Finanzverwaltung derzeit eine abweichende Ansicht praktiziert, besondere Bedeutung.
I. Urteilssachverhalt nach
[i]US-Gesellschaft nahm Ausgliederung aus dem Unternehmen vorDie Klägerin erwarb im Jahr 2006 500 Aktien der A zu einem Kurswert von 59,75 € je Aktie. Die A, die ihren Sitz in den Ve...