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Sitzverlegung in der Europäischen Union
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 834Der EuGH hat bis 2012 den grenzüberschreitenden, identitätswahrenden Umzug von Gesellschaften in der EU möglich gemacht. Die steuerliche Behandlung dieses Umzugs ist dennoch in jedem Einzelfall zu prüfen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
I. Europarechtliche Grundsätze
[i]Nur echte Verlagerung einer wirtschaftlichen Tätigkeit wird durch die EU-Grundfreiheiten geschütztDer grenzüberschreitende Zu- und Wegzug europäischer Gesellschaften nach und aus Deutschland unter Beibehaltung der Identität ist seit den EuGH-Entscheidungen Cartesio und VALE europarechtlich grundsätzlich anzuerkennen. Allerdings gilt der Schutz der Niederlassungsfreiheit nur, wenn die tatsächliche Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat geplant ist, was bei einer ausschließlichen Verlagerung des Satzungssitzes gerade nicht der Fall ist.
[i]Nationale Schranken müssen den Äquivalenz- und den Effektivitätsgrundsatz beachtenZwar dürfen die einzelnen Staaten weiterhin in eigener Kompetenz Vorgaben für (grenzüberschreitende) Umwandlungen machen, doch darf der Aufnahmemitgliedstaat die Eintragung der zuziehenden Gesellschaft als „Rechtsvorgänger“ nicht verweigern, wenn eine solche Eintragung im Handelsregister bei einer innerstaatlichen Umwandlung vorgesehen ist (Äquivalenzgrundsatz). Dokumente des Herkunftsm...