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Fokus: Verjährung von Ansprüchen aus Beratungsfehlern
Während der Beratung kann ein Mandant i. d. R. eine mögliche Fehlberatung nicht erkennen, denn aufgrund seiner Beratungsbedürftigkeit hat er meistens nicht die notwendigen Kenntnisse, das Beratungsthema zu durchdringen. Fällt ein Beratungsfehler später auf, ist häufig fraglich, ob der Schaden aus dem Fehler noch geltend gemacht werden kann oder ob aufgrund von Verjährung eine Geltendmachung ausscheidet.
Verjährung bei Dienst- und Werkverträgen
Bei der Berechnung der Verjährung ist zwischen einem Dienst- und einem Werkvertrag zu unterscheiden. Bei einem Dienstvertrag gilt für den Anspruch wegen Vertragsverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB grundsätzlich die Regelverjährung von drei Jahren gemäß § 195 BGB, wenn keine abweichende Vereinbarung in den Grenzen des § 202 BGB getroffen wurde. Bei Werkverträgen ist hingegen § 634a BGB zu beachten. Der § 634a BGB regelt die Verjährung der Mängelrechte zum Teil abweichend von den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195 f. BGB. Solange die Beratungsleistung eine Unternehmensberatung darstellt gilt allerdings gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB ebenfalls die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Eine abweichende Verjährung gilt nur dann, wenn der Erfolg der Werkleistung in der Herstellun...