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BFH 10.08.2016 I R 60/14, NWB 47/2016 S. 3509

Gewerbesteuer | Anwendbarkeit der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 GewStG auf Handelsschiffe im internationalen Verkehr

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die gewerbesteuerliche Kürzung für den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gem. § 9 Nr. 3 Satz 2 bis 5 GewStG 2002 (i. d. F. des JStG 2007) greift auch, wenn mit den Schiffen ausschließlich Güter transportiert werden. (2) Die Kürzung gilt nur für die Seeschifffahrt. Binnenschifffahrtsunternehmen können die Begünstigung des § 9 Nr. 3 Satz 2 bis 5 GewStG 2002 (i. d. F. des JStG 2007) nicht in Anspruch nehmen.

Anmerkung:

Die Klägerin befördert Güter auf dem Rhein zwischen niederländischen bzw. belgischen Seehäfen und deutschen Rheinhäfen. Der BFH entschied – abweichend vom Finanzgericht –, diese Binnenschifffahrt sei kein „Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr“ i. S. der Kürzungsvorschrift in § 9 Nr. 3 Satz 2 bis 5 GewStG, obwohl der Gesetzeswortlaut die Gewerbesteuerkürzung durchaus...