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Einkommensteuer | Keine gewerbliche Prägung einer GbR bei Beteiligung einer natürlichen Person
Wer persönlich haftender Gesellschafter i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist, bestimmt sich gemäß nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen.
Für sog. Altfälle, in denen Steuerbescheide offengehalten wurden, ist die Entscheidung von erheblicher praktischer Konsequenz für die damaligen Wertpapierhandelsfonds, deren Konzeption auf der gewerblichen Prägung der jeweiligen Personengesellschaft beruhte. Für diese Gesellschaften kam eine originär gewerbliche Tätigkeit nicht in Betracht, weil ihre Tätigkeit nach Art und Umfang nicht über die reine Vermögensverwaltung hinausgeht (, BStBl 2002 II S. 291). Die Gesellschaft war daher nicht buchführungspflichtig (§§ 140, 141 AO), konnte ihren Gewinn oder Verlust nach § 4 Abs. 3 EStG a. F. durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln und...BGBl 2006 I S. 1095