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FG Düsseldorf 11.10.2016 10 K 1715/16 E, NWB 47/2016 S. 3509

Abgabenordnung | Korrektur bei Abweichung zwischen Steuererklärung und „eDaten“

Weichen die Daten in der Steuererklärung von den elektronisch vorhandenen Daten („eDaten“) ab, ist das Finanzamt nach dem auch nach der Bestandskraft des Steuerbescheids noch befugt, den Einkommensteuerbescheid zu ändern.

Anmerkung:

Der Kläger bezog im Streitjahr Arbeitslohn aus zwei Arbeitsverhältnissen, den er in seiner Einkommensteuererklärung in zutreffender Höhe erfasste. Hingegen berücksichtigte das beklagte Finanzamt nur den Arbeitslohn S. 3510 [i]infoCenter „Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit“ NWB QAAAA-57047 aus einem der beiden Arbeitsverhältnisse. Der weitere Arbeitslohn, den der Kläger von einem Arbeitgeber mit Sitz in Niedersachsen bezogen hatte, fand im Steuerbescheid keine Berücksichtigung. Nach Bestandskraft änderte das Finanzamt den Bescheid und berief sich auf eine offenbare Unrichtigkeit. Im Rahmen ...