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FG Münster Urteil v. - 9 K 2342/15 E EFG 2016 S. 1848 Nr. 22

Gesetze: AO § 129

Verfahren

Änderung nach § 129 AO - Überprüfung elektronisch übermittelter Daten

Leitsatz

Eine offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 129 AO liegt nicht vor, wenn ein konkreter Anlass zur Überprüfung der elektronisch übermittelten Daten zu den Renteneinkünften des Steuerpflichtigen bestand, der Sachbearbeiter nach Aktenlage aber bewusst darauf verzichtet hat, einen Abgleich mit der Steuererklärung durchzuführen, die ihm parallel vorlag.

Fundstelle(n):
DStRE 2018 S. 165 Nr. 3
EFG 2016 S. 1848 Nr. 22
NWB-Eilnachricht Nr. 48/2016 S. 3577
YAAAF-86114

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