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Vorsteuerausschluss bei überwiegender Nutzung im Rahmen einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit
Durch [i]EuGH, Urteil vom 15. 9. 2016 - Rs. C-400/15, Landkreis Potsdam- Mittelmark NWB DAAAF-82022 ein Verfahren vor dem EuGH erlangte dieser Tage ein Landkreis südwestlich von Berlin Berühmtheit. Im Landkreis Potsdam-Mittelmark mit gut 200.000 Einwohnern, sanften Hügeln, malerischen Seen und ausgedehnten Wäldern (vgl. www.potsdam-mittelmark.de) ist die Welt noch in Ordnung. Damit das auch so bleibt, machte der Landkreis aus Anschaffungskosten seiner Verkehrsbetriebe 2.000 € Vorsteuern geltend, welche weder das Finanzamt noch das Finanzgericht zum Abzug zuließ. Der BFH legte die Sache schließlich dem EuGH zur Entscheidung vor. Dieser hat mit Urteil vom - Rs. C-400/15, Potsdam-Mittelmark NWB DAAAF-82022 nun entschieden, dass Art. 1 der Entscheidung 2004/817/EG des Rates vom zur Ermächtigung Deutschlands, eine von Art. 17 der 6. EG-Richtlinie abweichende Regelung anzuwenden, dahingehend auszulegen ist, dass er nicht für den Fall gilt, dass ein Unternehmen Gegenstände oder Dienstleistungen erwirbt, die es zu mehr als 90 % für nichtwirtschaftliche – nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende – Tätigkeiten nutzt. Unabhängig von dem geringen Streitwert hat das Urteil Breitenwirkung weit über den entschiedenen Einzelfall hinau...