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Erbschaftsteuerreform 2016 – Überblick über die gesetzlichen Neuregelungen aus Sicht der Praxis
Hinweispflichten und Gestaltungsoptionen
[i]Zur Einigung im Vermittlungsausschuss s. Eisele, NWB 40/2016 S. 3002 Nach langer Ungewissheit hat der Bundesrat nunmehr am endgültig der Neuregelung wesentlicher Teile des Erbschaftsteuergesetzes zugestimmt. Die Neuregelung gilt für Erwerbe nach dem und bezüglich der Anpassung des Bewertungsgesetzes ab dem . Unternehmer und steuerliche Berater stehen aufgrund der neuen Gesetzesfassung vor erheblichen Herausforderungen. Die für Betriebsvermögen unmittelbar relevanten Vorschriften umfassen nunmehr die §§ 13a, 13b, 13c ErbStG sowie § 28a ErbStG. Die Verschärfungen sind zahlreich. Wesentlicher Unterschied zum bisherigen Recht ist, dass Verwaltungsvermögen grds. keinerlei sachliche Steuerbefreiung i. S. der §§ 13a bis 13c ErbStG bzw. § 28a ErbStG mehr erhält. Ausnahmen hierzu sind der Vorwegabschlag für „typische“ Familienunternehmen und die 10 %-Schmutzgrenze. Die Regel- und Optionsverschonung bleiben dem Grunde nach also erhalten, beziehen sich aber nur noch [i]Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BGBl 2016 I S. 2464)auf den begünstigten Teil des Betriebsvermögens. Für die steuerberatende Praxis stellen sich Fragen nach der Zulässigkeit der rückwirkenden Anwendung des neuen Rechts sowie Fragen zur Zwecksetzung und Auslegung der zahlreichen neu zu beachtenden Regelungen. Im Folgenden werden die aus Sicht der Beratungspraxis wesentliche...