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OFD Cottbus - S 7306-004-St 244

Umsatzsteuer;
Zuordnung und Aufteilung von Vorsteuern in Zusammenhang mit der Errichtung von Baumaßnahmen

Nach Feststellungen des Bundesrechnungshofs wurden Vorsteuerbeträge in Zusammenhang mit der Errichtung von Baumaßnahmen häufig fehlerhaft zugeordnet bzw. aufgeteilt.

Ich sehe mich veranlasst, auf folgendes hinzuweisen:

1. Allgemeine Grundsätze

1.1 Regelungen im UStG und in den UStR

Ein Bauherr, der im Rahmen seines Unternehmens ein Gebäude errichtet oder nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem Gebäude vornimmt, kann die Umsatzsteuer, die andere Unternehmer für ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen in ordnungsgemäßen Rechnungen gesondert ausgewiesen haben, unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 UStG). Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für solche Lieferungen und sonstigen Leistungen, die zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, die nach § 4 Nr. 8 bis 27 UStG steuerfrei sind (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 UStG). Zu diesen steuerfreien Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, gehören u. a. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden auf eigenen oder auf fremden Grund und Boden.

Der Bauherr als leistender Unternehmer kann sowohl bei einer Grundstücksveräußerung als auch bei einer Grundstücksvermietung auf ...

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