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BAG 13.03.2003 6 AZR 585/01, NWB 38/2003 S. 290

Öffentlicher Dienst | Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst bei dauerhafter Beurlaubung

Stellt eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, mit der ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes dem Arbeitnehmer zur Vermeidung versorgungsrechtlicher Nachteile bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt, die Aufnahme einer dem Urlaubszweck nicht widersprechenden beruflichen Tätigkeit unter Genehmigungsvorbehalt, so besteht wegen des Grundrechts des Arbeitnehmers auf freie Berufswahl ein Rechtsanspruch auf die beantragte Erlaubnis, wenn die in Aussicht genommene Tätigkeit dem Zweck des Sonderurlaubs nicht zuwiderläuft und die auch in einem ruhenden Arbeitsverhältnis fortbestehenden dienstlichen Interessen des öffentlichen Arbeitgebers gewahrt bleiben ().