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Bilanzenzusammenhang vs. Kongruenzprinzip bei der Korrektur eines Fehlers
I. Sachverhalt
Die U OHG ist in 01 durch Spaltung gegründet worden. Das Wahlrecht zu Buchwertfortführung (§ 24 UmwG) ist nicht ausgeübt, die Eröffnungsbilanz vielmehr zu Zeit- bzw. Anschaffungskostenwerten erstellt worden. Die (Teil-)Rechtsvorgängerin der OHG, eine Kapitalgesellschaft, hatte in der Zeit vor Inkrafttreten des BilMoG nach § 6b EStG Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden erzielt, und diese zunächst in eine Rücklage (handelsrechtlich Sonderposten mit Rücklagenanteil – SoPo) eingestellt. Bei den ebenfalls noch vor BilMoG getätigten Reinvestitionen in Grundstücke hatte sie nach im Schrifttum für zulässig gehaltener Methode die Anschaffungskosten der Reinvestitionen nicht direkt gekürzt, sondern den SoPo fortgeführt (Bruttomethode). Beim Übergang auf BilMoG wurde der SoPo nicht aufgelöst (Art. 67 Abs. 3 EGHGB). In die Eröffnungsbilanz der OHG wurde der SoPo übernommen. Bei der Erstellung des Abschlusses 05 (04 bereits festgestellt) kommen der OHG Zweifel.
II. Fragestellungen
War die Fortführung des SoPo durch die OHG zulässig?
Falls nein, wie ist der dann vorliegende Fehler zu korrigieren (hierbei ist anzunehmen, dass keine Rückwärtsberichtigung der Abschlüsse 01 bis ...