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Defizitäre Sachverhaltsermittlung und gesetzesinkongruente Rechtsanwendung durch nationale Finanzbehörden
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 784Die Sensibilisierung der Steuerrechtspraxis für das europäische Beihilfenrecht steigt kontinuierlich. Während insofern gemeinhin die Konformität insbesondere von nationalen Steuergesetzen mit den Art. 107 f. AEUV im Fokus der Betrachtung steht, nimmt dieser Beitrag die Ebene der Steuerrechtsanwendung in den Blick.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
I. Maßstäblichkeit der Art. 107 f. AEUV für das nationale Steuerrecht
[i]EU-Beihilfenrecht ist auch für das nationale Steuerrecht PrüfungsmaßstabAuch wenn die EU im Bereich des Steuerrechts über keine umfassende Verbandskompetenz zum Erlass von Sekundärrecht (Richtlinien etc.) verfügt, dürfen die Mitgliedstaaten die ihnen insoweit verbliebenen Hoheitsbefugnisse doch nur im Einklang mit dem höherrangigen EU-Primärrecht ausüben. Zu diesem gehören neben den europäischen Grundfreiheiten ebenfalls die Art. 107 f. AEUV.
II. Wirtschaftliche Betrachtungsweise für Beihilfenqualifikation entscheidend
[i]Weite Auslegung des unionsrechtlichen Begriffs „Beihilfe“Das in Art. 107 Abs. 1 AEUV normierte prinzipielle Beihilfenverbot verfolgt eine ökonomische Zielsetzung, was für die Auslegung des Begriffs „Beihilfe“ von Bedeutung ist. Um mitgliedstaatlichen Umgehungsversuchen vorzubeugen, ist der Beihilfenbegriff denkbar weit auszulegen – er umfasst au...