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Arbeitnehmerüberlassung | Nichtigkeit einer Vermittlungsprovision
Eine vertragliche Bestimmung, wonach der Entleiher dem Verleiher eine Vermittlungsprovision zu leisten hat, wenn er den Leiharbeitnehmer vor Ablauf der gesetzlich geregelten maximalen Überlassungsdauer von zwölf Monaten oder innerhalb von sechs Monaten nach der Überlassung übernimmt, ist nach § 9 Nr. 4 AÜG a. F. (seit : § 9 Nr. 3 AÜG) i. V. mit § 134 BGB unwirksam. Von § 9 Nr. 4 AÜG a. F. erfasst sind nach dem Zweck der Norm laut nicht allein ausdrückliche Einstellungsverbote, sondern auch sonstige Vereinbarungen zwischen Verleiher und Entleiher, die den Wechsel des Leiharbeitnehmers zum Entleiher verhindern oder wesentlich erschweren.