NWB Kommentar Bilanzierung
8. Aufl. 2017
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§ 244 Sprache; Währungseinheit
1Das Gebot der Verwendung der deutschen Sprache gilt nicht nur für den Jahres- und den Konzernabschluss, sondern auch für befreiende IFRS-Abschlüsse (→ § 315e Rz. 9), in allen Fällen aus Gründen der Einheitlichkeit auch für den Anhang und den Lagebericht. Die Möglichkeit statt der deutschen eine andere lebende Sprache, bei der Führung der Handelsbücher zu nutzen wird (→ § 239 Rz. 2), gilt für Abschluss und Lagebericht nicht.
2Als Währung ist der Euro vorgeschrieben. Dies gilt auch für den befreienden IFRS-Konzernabschluss ( → § 315e Rz. 9 ) und für die Niederlassungen ausländischer Unternehmen mit Kaufmannseigenschaft (→ § 238 Rz. 3). Nach DRS 14.26 dürfen zusätzlich zum Euro-Konzernabschluss zu Informationszwecken auch andere Berichtswährungen gewählt werden.
3„Euro“ ist dabei nicht wörtlich zu verstehen. Der aus der Finanzbuchführung entwickelte EDV-Ausdruck von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung enthält notgedrungen auch Cent-Beträge. Umgekehrt sind Rundungen zulässig, also auf volle Euro oder je nach Größe des Unternehmens auch auf T€ und ggf. auf Mio €. Unter Wesentlichkeitsgesichtspunkten bestehen keine Bedenken, wenn etwa bei einer ...