NWB Kommentar Bilanzierung
8. Aufl. 2017
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§ 241 Inventurvereinfachungsverfahren
Ausgewählte Literatur
Eckmann/Peters, Durchführung der Stichprobeninventur, DB 1996 S. 488.
I. Anwendungsbereich: Vorräte und Sachanlagen
1§ 241 HGB spricht nur die Bestandsaufnahme von Vermögensgegenständen an und hier die „körperliche“ (→ § 240 Rz. 10) Form als Regel sowie die möglichen Ausnahmen von dieser Regel. Nicht in den Anwendungsbereich fallen daher von vornherein die Schulden und die unkörperlichen Vermögensgegenstände, also etwa die Forderungen. Es verbleiben die Vorräte und Sachanlagen.
2Die Inventur des Vorratsvermögens unterliegt einem besonderen betriebswirtschaftlichen Kalkül. Sie ist aus Gründen der Kontrolle des gesamten Geschäftsgebarens zwingend erforderlich. Andererseits ist die Bestandsaufnahme mit nennenswerten (Opportunitäts-)Kosten verbunden: Umsatzausfall wegen „Inventur geschlossen“, Einsatz zusätzlichen Personals in der urlaubsträchtigen Zeit „zwischen den Jahren“ etc.
3§ 241 HGB bietet ausreichende Möglichkeiten zum Kosten-Nutzen-Ausgleich bezüglich der körperlichen Bestandsaufnahme des Vorratsvermögens. Das Steuerrecht folgt diesen Vorgaben uneingeschränkt. Alle denkbaren Vereinfachungen der Bestandsaufnahme im Bereich des Vorratsvermögens ...