Abgeltungsteuer – Darlehensverzicht – Refinanzierungskosten
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Ist § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 EStG auf Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG anzuwenden, wenn ein Gesellschafter gegenüber seiner Gesellschaft gegen Besserungsschein auf Darlehen sowie Zinsansprüche verzichtet und aufgrund vorhandener Refinanzierungskosten ausschließlich negative Kapitalerträge erzielt?
Kann ein Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG noch bis zur Bestandskraft des entsprechenden Einkommensteuerbescheids gestellt werden, um auf etwaige Umqualifizierungen im Rahmen einer Außenprüfung reagieren zu können?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
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Fundstelle(n):
EAAAF-85286