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BSG 27.10.2016 B 10 EG 5/15 R, NWB 45/2016 S. 3367

Sozialrecht | Verluste sind „Einkommen aus selbständiger Tätigkeit“

Auch Verluste aus einer selbständigen Tätigkeit sind Einkommen i. S. des Elterngeldrechts und können zur Verschiebung des Bemessungszeitraums für das Elterngeld führen. Im entschiedenen Fall hatte eine Finanzbeamtin aus Hamburg geklagt, die während der Elternzeit für ihr erstes Kind im Jahr 2012 ein halbes Jahr lang als selbständige Beraterin für S. 3368Küchen- und Haushaltsartikel tätig war. Damit hatte sie aber nur Verluste erzielt. Ein Jahr vor der Geburt ihres zweiten Kindes im November 2013 gab sie die verlustbringende Selbständigkeit auf und trat wieder ihren Dienst als Beamtin an. Die Klägerin hatte deshalb verlangt, ihr Elterngeld [i]Aktuelle Rechtsprechung zum Elterngeld bei Schmidt, NWB 39/2016 S. 2954auf der Grundlage ihrer Beamtenbezüge und sonstiger Einkünfte in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt ihres zweit...