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LSG Sachsen Urteil v. - 8 SO 139/13

Gesetze: SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 16 Abs. 3a S. 2; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 204 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 24 Abs. 1; SGB XII § 25; SGB V § 301 Abs. 1; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB I § 45 Abs. 1; SGB XII § 48; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13; SGB V § 5 Abs. 8a; SGB XII § 52 Abs. 3; SGB V § 52a; SGG § 75 Abs. 5; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Im Rahmen eines Vergütungsrechtsstreits zwischen Krankenhaus und Krankenkasse ist vom Gericht inzident zu prüfen, ob der behandelte Patient krankenversichert war (hier: nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V). Einer vorherigen Klärung des Versicherungsverhältnisses durch eine Statusentscheidung der Krankenkasse gegenüber dem potentiell Versicherten bedarf es nicht.

2. Eine im Sinne des § 52a Satz 1 SGB V missbräuchliche Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V kann nicht darin erblickt werden, dass ein mittelloser Deutscher mit einer schwerwiegenden, akut behandlungsbedürftigen Erkrankung nach Deutschland zurückkehrt, um diese Erkrankung dort behandeln zu lassen.

3. Ein Krankenhaus kann seinen Vergütungsanspruch gegen eine Krankenkasse vor der Rechnungserteilung mangels Fälligkeit nicht gerichtlich durchsetzen.

4. Eine vom Krankenhaus dem versicherten Patienten erteilte Rechnung vermag die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Krankenhauses gegen die Krankenkasse nicht zu begründen.

5. Im Sozialrecht spricht viel dafür, die Verjährung entsprechend dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 SGB I bereits mit der Entstehung des Anspruchs und nicht erst mit dessen Fälligkeit beginnen zu lassen.

Fundstelle(n):
HAAAF-85152

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