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STFAN Nr. 11 vom Seite 2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Dipl.-Kfm. Lars Grözinger, Steuerberater; Bad Schwalbach

Alle, die privat oder beruflich mit Steuerrecht zu tun haben, müssen bestimmte Fristen beachten. Doch was ist zu tun, wenn eine Frist versäumt wurde? Der Rettungsanker kann hier eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sein. Nachfolgend werden anhand des Gesetzeswortlauts die Tatbestandsvoraussetzungen des § 110 AO erläutert. Zum Ende wird eine Privilegierungsvorschrift vorgestellt, die mit § 110 AO zwar in Verbindung steht, in der Praxis jedoch oft zu Unrecht vernachlässigt wird.

Tatbestandsvoraussetzungen

Gesetzliche Frist

Dem Gesetzeswortlaut ist zu entnehmen, dass Wiedereinsetzung grundsätzlich nur bei gesetzlichen Fristen anwendbar ist, also bei Fristen, deren Dauer im Gesetz bestimmt ist. Hauptanwendungsfall ist in der Praxis die Einspruchsfrist nach § 355 Abs. 1 AO. Auch die Frist in § 110 AO selbst ist eine gesetzliche Frist, für die Wiedereinsetzung bei fehlendem Verschulden möglich wäre.

Als Beispiele für nicht wiedereinsetzungsfähige Fristen können die vom Finanzamt zu beachtenden Festsetzungs- und Zahlungsverjährungsfristen (§ 169 ff. AO bzw. § 228 ff. AO) genannt werden.

Unverschuldete Fristversäumung

Die OFD Frankfurt geht in ihrer Verfügung vom  – S 0262 A-1-St 23 KIEHL NAAAF-84220 davon aus, dass jemand am Einhalten einer gesetzlichen F...

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