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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 194/15 EFG 2016 S. 1952 Nr. 23

Gesetze: EStG 2012 § 35a Abs. 4 S. 1, EStG 2012 § 35a Abs. 3 S. 1, EStG 2012 § 35a Abs. 3 S. 2, EStG 2012 § 35a Abs. 5 S. 2

„Herstellung der Mischwasserleitung” als Bestandteil des Anschlusses des Grundstücks an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage ist Handwerkerleistung nach § 35a EStG

Förderungsausschluss nach § 35a Abs. 3 S. 2 EStG für „öffentlich geförderte” Maßnahmen

Leitsatz

1. Wird ein bisher nur über eine Sickergrube verfügendes Wohngrundstück vom zuständigen Abwasserzweckverband an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen und wird für diese „Herstellung einer Mischwasserleitung” von dem Abwasserzweckverband ein „Baukostenzuschuss” erhoben, so steht dem Steuerpflichtigen für den in dem Zuschuss enthaltenen Arbeitskostenanteil die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen „in einem Haushalt” nach § 35a Abs. 3 EStG i. V. m. § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG zu.

2. Auch Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG oder die öffentliche Hand, z.B. durch Zweckbetriebe, können steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen. Auf welcher Rechtsgrundlage die öffentliche Hand die Kosten (Heranziehungsbescheid, öffentlich-rechtlicher Vertrag, Rechnung) für einen Hausanschluss erhebt, ist insoweit ebenso unerheblich wie der Umstand, ob diese Leistung „eigenhändig” oder durch einen von ihr beauftragten bauausführenden Dritten erbracht wird.

3. Der Begriff „im Haushalt” ist räumlich-funktional auszulegen. Auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, kann nach § 35a Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1 EStG begünstigt sein, sofern die Leistungen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.

4. Der Ausschluss der Steuervergünstigung nach § 35a Abs. 3 S. 2 EStG für öffentlich geförderte Maßnahmen greift nur, wenn der Steuerpflichtige selbst Empfänger der öffentlichen Förderung, wie zinsverbilligter Darlehen oder steuerfreier Zuschüsse, ist, nicht aber, wenn der Leistungserbringer (im Urteilsfall: Abwasserzweckverband) für die Maßnahme eine öffentliche Förderung erhält.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 1952 Nr. 23
KÖSDI 2017 S. 20124 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 47/2016 S. 3508
WAAAF-85001

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