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Umfang der Offenlegungspflicht von Kleinstkapitalgesellschaften
Höheres Ordnungsgeld droht bei Übererfüllung
[i]Wolf, Folgen unterlassener oder verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen, BBK 19/2015 S. 899 NWB WAAAF-03965 Für Kleinstkapitalgesellschaften gelten im Rahmen der Offenlegung gewisse Erleichterungen. Doch wer hier zu viel des Guten offenlegt, riskiert unter Umständen unangenehme Nebenwirkungen, wie der zeigt. Der Beitrag ergänzt die Ausführungen in BBK 19/2015 S. 899 zu den Folgen unterlassener oder verspäteter Offenlegung.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Offenlegungsverfahren bei Kleinstkapitalgesellschaften
1. Aufstellungsgrundsätze
[i]Kirsch, Größenklassen für Kapitalgesellschaften (HGB), infoCenter NWB VAAAE-34284 Die Größenmerkmale der Kleinstkapitalgesellschaften ergeben sich aus § 267a HGB. Kleinstkapitalgesellschaften brauchen gemäß § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie unter der Bilanz die folgenden Angaben machen:
nach § 268 Abs. 7 HGB zu den Haftungsverhältnissen,
nach § 285 Nr. 9 Buchst. c HGB zu gewährten Vorschüssen und Krediten,
im Falle einer Aktiengesellschaft nach § 160 Abs. 3 Satz 2 AktG zur Veräußerung eigener Aktien.
Kleinstkapitalgesellschaften [i]Frank/Utz, Offenlegung der Kleinstkapitalgesellschaft und haftungsbeschränkten Personengesellschaft (HGB), infoCenter NWB AAAAE-61105 brauchen ferner gemäß § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. Kleinstkapitalgesellschaften...