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Einkommensteuer | Nachträgliche Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der Steuerpflichtige trägt die Darlegungs- und Feststellungslast für die Investitionsabsicht gem. § 7g EStG i. d. F. des UntStRefG. (2) Die Durchführung einer Investition ist ein Indiz für die Existenz einer entsprechenden Investitionsabsicht. (3) Ein Finanzierungszusammenhang ist im Geltungsbereich des § 7g EStG i. d. F. des UntStRefG nicht mehr zu fordern (Abweichung von früherer Rechtslage).
Mit dieser Entscheidung macht der BFH den Weg frei für eine sinnvolle und vom Gesetzgeber auch beabsichtigte Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags zur Gewinnglättung und damit folgerichtig auch zur Kompensation nachträglich drohender Gewinnerhöhung, wie sie im Streitfall während einer Betrieb...