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Vorsteueraufteilung bei Gebäuden
Die Aufteilung der Vorsteuern bei der Anschaffung bzw. Herstellung von Gebäuden, die sowohl vorsteuerschädlich als auch vorsteuerunschädlich verwendet werden (gemischte Nutzung), war bislang sehr umstritten. Die Finanzverwaltung hatte sich in der Vergangenheit für eine Lösung entschieden, bei der zunächst eine direkte Zuordnung der Vorsteuern erfolgen musste. Da diese Rechtsauffassung jedoch durch den BFH nicht geteilt wurde, galt bislang ein einheitlicher Vorsteueraufteilungsschlüssel bei Anschaffungs-/Herstellungskosten. Im Jahre 2014 hatte der XI. Senat wieder einen Vorstoß zum EuGH in dieser Frage gewagt. Zuvor hatte der V. Senat bereits in der Rs. BLC Baumarkt () den EuGH zu diesem Gesamtkomplex befragt. Nachdem der EuGH auf das Vorabentscheidungsersuchen durch den XI. Senat mit ) geantwortet hat, liegt nun auch die Nachfolgeentscheidung des BFH vor. Das bringt nun endlich mehr Klarheit in diese schwierige Rechtsfrage.
A. Leitsätze
1. Bei der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes kann für den Vorsteuerabzug – im Gegensatz zu den E...