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Einheits-KG – Schließen Sonderregelungen zur Willensbildung die gewerbliche Prägung aus?
Anmerkungen zum
Bei einer Einheits-GmbH & Co. KG bestehen Problematiken hinsichtlich der Willensbildung innerhalb der KG gegenüber der Komplementär-GmbH. Daraus resultieren steuerrechtliche Fragen im Hinblick auf die Anwendung der gewerblichen Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG. Mit dieser Analyse soll das eingeordnet und untersucht werden. Das FG stellt in seiner Entscheidung entgegen der Meinung der Finanzverwaltung fest, eine gesellschaftsrechtliche Sonderregelung, die die Kommanditisten eingeschränkt zur Wahrnehmung der Rechte an der Komplementär-GmbH berechtigen, stelle keine Geschäftsführung i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG dar. Der Komplementär-GmbH bleibt die alleinige Geschäftsführung der KG vorbehalten, weshalb die gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG weiter Anwendung für die zu beurteilende Einheits-GmbH & Co. KG findet. Final wird noch der BFH im Wege der Revision über die Auslegung der Geschäftsführung entscheiden müssen.
Die gewerbliche Prägung wird durch eine Sonderregelung innerhalb des Gesellschaftsvertrags zur Willensbildung gegenüber der Komplementär-GmbH nicht ausgeschlossen.
Eine klare Tre...