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BFH 07.06.2016 I R 51/14, StuB 20/2016 S. 798

Körperschaftsteuer | Gesellschafter-Fremdfinanzierung nach § 8a KStG 2002 n. F.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8a Abs. 5 KStG 2002 n. F. (sog. Korb II-Gesetz) ist nicht erst auf der Stufe der Mitunternehmerkapitalgesellschaft, sondern als Teil des gesondert und einheitlich festzustellenden Gewinns einer Personengesellschaft und damit auch bei der Ermittlung ihres Gewerbeertrags zu erfassen (Bezug: § 8a Abs. 5 KStG 2002 n. F.; § 7 GewStG 2002).

Praxishinweise

Vergütungen für Fremdkapital, das eine Kapitalgesellschaft nicht nur kurzfristig von einem Anteilseigner erhalten hat, der zu einem Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr wesentlich am Grund- oder Stammkapital beteiligt war, sind nach § 8a Abs. 1 Satz 1 KStG in der ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwendenden Fassung des Korb II-Gesetzes (Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbauges...BStBl 2004 I S. 14BStBl 2004 I S. 593