Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur betriebsbezogenen Betrachtung der §§ 7g, 4 Abs. 4a EStG bei einer Partnerschaftsgesellschaft
Eine Partnerschaftsgesellschaft, die weder rechtlich selbständige noch im Rahmen der Mitunternehmerschaft einkommensteuerlich gesondert zu betrachtende Rechtsanwaltskanzleien in verschiedenen Städten betreibt und hieraus ausschließlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, unterhält nur einen „Betrieb“ (Bezug: § 7g Abs. 3, § 4 Abs. 4a, § 18 Abs. 4, § 15 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Der BFH entschied zur vor Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 gültigen Fassung des § 7g EStG 2002 („Ansparabschreibung“). Nach § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG 2002 a. F. durften die am Bilanzstichtag insgesamt nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 a. F. gebildeten Rücklagen je Betrieb des Stpfl. den Betrag von 154.000 € nicht übersteigen. Hätten die drei rechtlich nicht selbständigen Rechtsanwaltskanzleien der kl...