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Sozialversicherungsrecht | Widerruf der Zustimmungserklärung im Status-Anfrageverfahren möglich
Der Beschäftigte kann seine in einem Statusfeststellungsverfahren erklärte Zustimmung, dass die Sozialversicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund eintreten soll (§ 7a Abs. 6 Nr. 1 SGB IV), grds. auch nach Eingang der Zustimmungserklärung bei diesem Träger widerrufen. Denn insoweit besteht kein schutzwürdiges Interesse des Sozialleistungsträgers am Fortbestand einer Entscheidung des Bürgers entsprechend der strengen Regelung des § 130 BGB im Zivilrecht. Vielmehr liegt § 7a Abs. 6 SGB IV erkennbar der Gedanke zugrunde, dass der Beschäftigte über den Fortbestand seiner Zustimmung noch möglichst lange frei disponieren können soll, um so – je länger der Zeitablauf zu einem möglichen Widerruf dauert – besser einschätzen zu können, ob sich ggf. ein noch in der ...