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Grunderwerbsteuer | Bemessungsgrundlage bei Forderungsausfall aufgrund Insolvenz des Käufers
Der teilweise Ausfall der Kaufpreisforderung und der vereinbarten Stundungszinsen aufgrund Insolvenz des Käufers führt nach dem nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer für den Grundstückskauf.
Die Entscheidung überrascht nicht. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist die Gegenleistung. Das ist bei einem Kauf der Kaufpreis (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Der Kaufpreis ändert sich nicht dadurch, dass er durch Insolvenz des Grundstückserwerbers ausfällt.