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Gewerbesteuer | Einwirkung abkommensrechtlicher Begriffsbestimmungen auf das innerstaatliche Steuerrecht
Nach dem bestimmt sich der in § 9 Nr. 3 GewStG verwendete Begriff der Betriebsstätte nicht nach der Definition des jeweils einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens, sondern nach innerstaatlichem Recht (Bestätigung von , BStBl 1986 II S. 659; Abweichung von AEAO zu § 12 Nr. 4; BStBl 2014 I S. 290, zuletzt geändert durch BStBl 2016 I S. 155).
Die überzeugende Rechtsauffassung des Senats führte dazu, dass eine deutsche GmbH mit den Erträgen aus einem in der Türkei betriebenen Einkaufsbüro nicht der Gewerbesteuer unterlag, weil dieses nach § 12 AO eine Betriebsstätte begründete. Die abweichende Regelung im DBA Türkei ist irrelevant.