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Track 16 | Erbschaftsteuer: Abfindung an Erbprätendenten als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig
Eine Abfindung, die ein Erbe an einen weichenden Erbprätendenten zur Beendigung eines gerichtlichen Rechtsstreits wegen der Erbenstellung zahlt, ist nach einem steuerzahlerfreundlichen Urteil des BFH als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig. Dem steht nicht entgegen, dass der Erwerb beim Zahlungsempfänger nicht der Erbschaftsteuer unterliegt.
Ein steuerzahlerfreundliches Urteil des Bundesfinanzhofs zur Erbschaftsteuer wollen wir Ihnen nicht vorenthalten. Es geht um Zahlungen an einen weichenden Erbprätendenten.
Erbprätendenten sind Personen, die sich für erbberechtigt halten. In der Praxis kommt es keinesfalls selten vor, dass diese Abfindungen erhalten, damit sie die Stellung des Erben nicht mehr bestreiten. Jetzt ist es so, dass die erhaltenen Zahlungen nach einem höchstrichterlichen Urteil aus dem Jahr 2011 beim weichenden Erbprätendenten nicht der Erbschaftsteuer unterliegen.
Der II. Senat des BFH musste die Frage beantworten: Ist eine Abfindung an einen weichenden Erbprätendenten dennoch beim späteren Erben als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig? – Die Richter haben dies bejaht.
Im Streitfall hatte die Erblasserin zunächst in einem notariellen Testament die K...